Das Markenrecht gewährt der Gesuchstellerin keinen Anspruch, der Gesuchsgegnerin den Weiterverkauf ihrer Produkte unter Verwendung der Marke ohne ihre Zustimmung zu untersagen. Vielmehr ist das Markenrecht der Gesuchstellerin durch das rechtmässige Inverkehrbringen der Waren erschöpft und kann der Gesuchsgegnerin nicht entgegengehalten werden.