Markenrechtlich ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin für diese die Marke LATTY verwendet. Denn soweit die Marke Originalprodukte individualisieren, besteht von vornherein keine Gefahr von Fehlzurechnungen.46 Das Markenrecht gewährt der Gesuchstellerin keinen Anspruch, der Gesuchsgegnerin den Weiterverkauf ihrer Produkte unter Verwendung der Marke ohne ihre Zustimmung zu untersagen.