gemeinsam. Die Gesuchstellerin könne diese banalen Elemente nicht ausschliesslich für sich beanspruchen, zumal sie für den Gesamteindruck des Logos auch nicht prägend seien (Antwort Rz. 74). Der Gesamteindruck des Logos der Gesuchsgegnerin werde neben den gemeinsamen Elementen vor allem durch das weisse "C" im grafischen Element und das Wortelement CORTech geprägt.