In der Schweizer Rechtsprechung gilt im Zeichenrecht das Prinzip der internationalen Erschöpfung. Demnach führt das erste Inverkehrbringen des Markenprodukts in einem beliebigen Staat dazu, dass der Inhaber der nationalen Marke die Rechte an diesem Produkt verliert.35 Der Markeninhaber kann also gestützt auf sein schweizerisches Zeichen nicht verhindern, dass die unmittelbar von ihm selbst oder einem anderen Abnehmer im Ausland in Verkehr gebrachte Originalware von Dritten aufgekauft, importiert und im