Daher gilt das ausschliessliche Verbreitungsrecht des Markeninhabers nach dem erstmaligen (rechtmässigen) Inverkehrbringen einer Ware durch ihn oder mit seiner Zustimmung mit Bezug auf dieses konkrete Warenexemplar als erschöpft.32 Die Erschöpfung bewirkt, dass die fraglichen Warenexemplare gebraucht und weiterverkauft werden dürfen, ohne dass der Markeninhaber die Entfernung seiner Marke oder gar die Bezahlung einer Lizenzgebühr verlangen könnte. 33