5.2.1.2. Erschöpfungsgrundsatz als Schranke des Ausschliesslichkeitsanspruchs Die Marke ist als Unterscheidungs- und Herkunftshinweis geschützt und nicht als Mittel für den Inhaber, die gesamte Vertriebskette seiner Produkte zu kontrollieren.31 Daher gilt das ausschliessliche Verbreitungsrecht des Markeninhabers nach dem erstmaligen (rechtmässigen) Inverkehrbringen einer Ware durch ihn oder mit seiner Zustimmung mit Bezug auf dieses konkrete Warenexemplar als erschöpft.32