An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt.26 Art. 3 Abs. 1 MSchG setzt aber zumindest ähnliche Zeichen und gleichartige Waren oder Dienstleistungen voraus. Eine Verwechslungsgefahr ist demnach bereits zu verneinen, wenn nicht ein Minimum an Zeichen- oder Produktähnlichkeit vorliegt.27