Ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwertung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen.25 Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt.26 Art. 3 Abs. 1 MSchG setzt aber zumindest ähnliche Zeichen und gleichartige Waren oder Dienstleistungen voraus.