5.2. Markenrechtliche Beurteilung 5.2.1. Rechtslage 5.2.1.1. Schutzwirkungen des Markenrechts Gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG kann, wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, vom Richter insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) sowie eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b).