Diese Benutzung sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zu schaffen, die ein Logo mit einem "L" im Inneren beibehalten habe (Gesuch Rz. 130 ff.). Die Gesuchsgegnerin verhalte sich dadurch auch unlauter (Gesuch Rz. 148 ff.). Die behaupteten Anspruchsgrundlagen sind nachfolgend zu prüfen. Dabei können nur konkrete als unlautere oder gegen Markenschutzrecht verstossende Verhaltensweisen geprüft werden.