Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, die Gesuchsgegnerin verletze ihre Marke(n) LATTY. Die Gesuchsgegnerin biete derzeit über ihre Internetseite Waren an, für welche die Marken Schutz beanspruchten und benutze für diese ein mit den Marken der Gesuchstellerin identisches Zeichen. Diese Benutzung sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zu schaffen, die ein Logo mit einem "L" im Inneren beibehalten habe (Gesuch Rz. 130 ff.).