Art. 110 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates unterstehen, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. Vorliegend liegt die Verletzung einer Marke mit Schutzbereich für die Schweiz im Streit, weshalb das Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.18 Für den geltend gemachten Anspruch aus unlauterem Wettbewerb ist das anwendbare Recht separat zu bestimmen. Nach Art. 136 Abs. 1