Doch auch die Gesuchstellerin scheint nicht der Ansicht zu sein, dass eine Umfirmierung der Gesuchsgegnerin droht. Vielmehr hat sich diese bereits im Juni 2022 und damit über zwei Jahre vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens umfirmieren lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die befürchten liessen, dass die Gesuchsgegnerin wieder zu ihrer alten Firma zurückkehren würde, zumal eine Umfirmierung in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten, Aufwand und einer Verwirrung von Kunden und Geschäftspartnern verbunden ist.