2.2.4. Rechtsbegehren Ziff. 5 Auch das Rechtsbegehren Ziff. 5 ist zu unbestimmt, insofern der Gesuchsgegnerin untersagt werden sollte, "LATTY DICHTUNGSTECHNIK AG" in irgendeiner Weise und Form zu verwenden. Soweit das Begehren darauf abzielen sollte, der Gesuchsgegnerin die Führung der Firma zu verbieten, ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin zwar ausführt, sie wäre nach wie vor zur Führung der Firma "LATTY DICHTUNGSTECHNIK AG" berechtigt (vgl. Antwort Rz. 39). Doch auch die Gesuchstellerin scheint nicht der Ansicht zu sein, dass eine Umfirmierung der Gesuchsgegnerin droht.