zu verwenden (vgl. Gesuch Rz. 81). Diesbezüglich ist auf das Rechtsbegehren einzutreten. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, nutzt die Gesuchsgegnerin dieses auch im Logo ihrer neuen Firma. Sollte die Gesuchstellerin überdies hinaus darauf abzielen, der Gesuchsgegnerin die Nutzung des Logo inkl. des Schriftzugs "Latty Dichtungstechnik AG" zu verbieten, ist eine Wiederholungsgefahr nach der Umfirmierung der Gesuchstellerin nicht dargetan (vgl. sogleich E. 2.2.4.). Damit könnte auf das Begehren nicht eingetreten werden.