und scheitert am Bestimmtheitsgebot. Die Formulierung "das Logo und die grafischen Elemente der Bezeichnung "LATTY DICHTUNGSTECHNIK AG", insbesondere deren Buchstaben, Schriftart und Farben" lässt viel Spielraum zu und überlässt es dem Vollstreckungsrichter zu beurteilen, ob geschützte Elemente verwendet werden. Auch ist das Begehren ausufernd, könnte aufgrund der Formulierung bereits die Verwendung eines der - 11 - genannten Buchstaben oder der Farbe Gelb genügen, um gegen das Unterlassungsgebot zu verstossen. Im Lichte der Begründung wird ersichtlich, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin untersagen möchte, das Zeichen