Zum Gebrauch der genannten Wort-/Bild-Marken in ihrer Gesamtheit äussert sich die Gesuchstellerin jedoch nicht. Damit ist auch kein Rechtsschutzinteresse am Begehren ersichtlich. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 ist demnach nicht einzutreten 2.2.3. Rechtsbegehren Ziff. 4 Rechtsbegehren Ziff. 4 bezieht sich auf das folgende Zeichen der Gesuchsgegnerin