Während die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zwar verbieten lassen kann, die beiden Marken als solche unverändert zu gebrauchen, kann der Gebrauch eines bestimmten Markenbestandteiles nicht schlechthin untersagt werden, da nicht jede Übernahme der Elemente schlechthin gegen das Markenschutzrecht verstösst oder unlauteren Wettbewerb darstellt. Damit müsste der Vollstreckungsrichter die kennzeichenrechtliche Prüfung übernehmen, wofür er nicht zuständig ist.