3 verbieten, "die grafischen Elemente der Wort-/Bildmarken LATTY Nr. 1035550 und Nr. 1044759, insbesondere die Buchstaben, die Schriftart und die Farben dieser Wort-/Bildmarken in irgendeiner Weise und in irgendeiner Form" zu verwenden. Während die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zwar verbieten lassen kann, die beiden Marken als solche unverändert zu gebrauchen, kann der Gebrauch eines bestimmten Markenbestandteiles nicht schlechthin untersagt werden, da nicht jede Übernahme der Elemente schlechthin gegen das Markenschutzrecht verstösst oder unlauteren Wettbewerb darstellt.