Möglichkeit hätte, sie wieder zu aktivieren. Da die Gesuchsgegnerin weder ausdrücklich von der Nutzung der Domain Abstand genommen noch explizit bestritten hat, dass die Weiterleitung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktiv gewesen war, kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Insofern ist auf das Rechtsbegehren einzutreten.