Unbestimmt ist das Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit damit die Verwendung des Zeichens LATTY "in irgendeiner Weise und in irgendeiner Form" verlangt wird (vgl. E. 1.3.1.2.). Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass damit die materielle Prüfung der Frage, ob ein bestimmter Gebrauch von LATTY durch die Gesuchsgegnerin inner- oder ausserhalb der kennzeichenrechtlichen Schranken erfolge, an die Vollstreckungsbehörde delegiert würde. In diesem Sinne überschiessend ist auch der Zusatz "für ihre Aktivitäten".