Bei markenrechtlichen Unterlassungsklagen ist nebst den zu unterlassenden Handlungen das Zeichen, dessen Gebrauch verboten werden soll, genau zu definieren. Dabei ist das Verletzungszeichen, nicht das verletzte Zeichen zu bezeichnen. Hierfür kann es angezeigt sein, eine Abbildung in das Begehren zu integrieren.12 Es kann nur der Gebrauch eines tatsächlich verwendeten Zeichens untersagt werden. Ein Verbot der Verwendung eines Zeichenbestandteils in jeglichem Zusammenhang ist abzulehnen, da eine solche insbesondere bei schwachen Zeichen