Bei Unterlassungsbegehren besteht oft die Schwierigkeit, dass etwas verboten werden soll, das noch nicht erfolgt ist oder noch nicht wiederholt wurde.9 Das Bestimmtheitsgebot für Rechtsbegehren gilt aber auch hier: Unterlassungsbegehren müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht (mehr) tun darf, und die Vollstreckungs- und Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.10