21 Abs. 1 IPRG gegeben, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in S._____. hat. Sie sind daher auch in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen örtlich zuständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Handelsgerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich bei Angelegenheiten des geistigen Eigentums aus Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO.