Innerhalb der Schweiz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG. Dabei sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind, oder die Gerichte, die die Massnahmen zu vollstrecken haben, zuständig (Art. 10 lit. a und b IPRG). Die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte in der Hauptsache ist gemäss Art. 109 Abs. 2 bzw. Art. 129 IPRG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IPRG gegeben, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in S._____.