internationale Zuständigkeit vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 1 LugÜ). Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in der Hauptsache bereits aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in der Schweiz hat (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Die schweizerischen Gerichte sind daher auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig.1