1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in Frankreich und die Beklagte hat ihn in der Schweiz, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich primär nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), subsidiär nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 1 lit. a IPRG). Weil beide Parteien ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Lugano-Übereinkommens haben, eine Zivil- und Handelssache vorliegt und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, richtet sich die -7-