1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören namentlich die internationale (Art. 2 ZPO), die örtliche, sachliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO).