Zwischen den von der Gesuchstellerin registrierten und den von der Gesuchsgegnerin verwendeten Kennzeichen bestehe weder Identität noch eine relevante Ähnlichkeit. Insgesamt vermöge die Gesuchstellerin weder eine Verletzung ihrer Kennzeichen noch eine andere, drohende Rechtsverletzung noch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen glaubhaft zu machen, weshalb davon abzusehen sei, soweit auf das Gesuch überhaupt einzutreten sei. 8. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort vom 12. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: