Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, einerseits widersprächen die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin dem Bestimmtheitsgebot. Andererseits treffe es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin auf ihrer Website die Beratung und Planung, den Verkauf, Revisionsarbeiten und Konfektionierungsarbeiten von Waren im Bereich der Dichtungstechnik anbiete, darunter auch von Waren der Gesuchstellerin. Dies sei aber zulässig und führe die Kunden nicht in die Irre. Zwischen den von der Gesuchstellerin registrierten und den von der Gesuchsgegnerin verwendeten Kennzeichen bestehe weder Identität noch eine relevante Ähnlichkeit.