Sodann verhalte sich die Gesuchsgegnerin durch die missbräuchliche Verwendung des Namens LATTY auch unlauter. Ihr Verhalten sei geeignet, eine Verwechslung zwischen den Leistungen und Geschäften der Gesuchsgegnerin und den Leistungen und Geschäften der Gesuchstellerin und ihres offiziellen Vertriebspartners in der Schweiz herbeizuführen. Dadurch drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da sie mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht werde, mit dem sie keine Vertriebsvereinbarung habe. So würden Kunden der Gesuchstellerin getäuscht. Die Dringlichkeit sowie Verhältnismässigkeit der anbegehrten Massnahmen seien ebenfalls gegeben.