Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchsgegnerin verwende die Marke LATTY der Gesuchstellerin trotz zahlreicher schriftlicher Abmahnungen weiterhin, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sei. Durch die Benutzung eines Zeichens, das mit demjenigen der Gesuchstellerin identisch sei, verletzte die Gesuchsgegnerin das Markenrecht der Gesuchstellerin. Die Benutzung sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zu schaffen. Sodann verhalte sich die Gesuchsgegnerin durch die missbräuchliche Verwendung des Namens LATTY auch unlauter.