4. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, das Logo und die grafischen Elemente der Bezeichnung "LATTY DICHTUNGSTECHNIK AG", insbesondere deren Buchstaben, Schriftart und Farben, in irgendeiner Weise und Form zu verwenden. -5- 5. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Bezeichnung "LATTY DICHTUNGSTECHNIK AG" in irgendeiner Weise und Form zu verwenden.