3. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, die grafischen Elemente der Wort-/Bildmarken LATTY Nr. 1035550 und Nr. 1044759, insbesondere die Buchstaben, die Schriftart und die Farben dieser Wort-/Bildmarken in irgendeiner Weise und in irgendeiner Form zu verwenden.