" 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, das Unterscheidungszeichen "LATTY" in irgendeiner Weise und in irgendeiner Form zu verwenden, insbesondere um sich bei Dritten bekannt zu machen sowie für ihre Aktivitäten, insbesondere in Domainnamen, in Werbe- oder Verkaufsförderungsdokumenten, auf Internetseiten. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, für LATTY-Produkte zu werben.