3.5. Am 2. November 2010 übertrug E._____ seine 95 Aktien der Gesuchsgegnerin an die (ihm gehörende) F._____ AG. Diese wiederum veräusserte die Aktien am 15. März 2018 an die G._____ AG. E._____ schied am 5. April 2018 aus dem Verwaltungsrat aus (vgl. Gesuch Rz. 41 ff.; GB 3 sowie Ziff. 2.3. des Urteils vom 1. Mai 2023 im Verfahren HOR.2022.16). In der Folge verschlechterte sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin (Gesuch Rz. 43). 3.6. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin, den Gebrauch des Zeichens LATTY bzw. des Logos der Gesuchstellerin einzustellen (GB 13).