noch einen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift zu gewähren. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% resultiert ein Betrag in der Höhe von Fr. 6'658.95. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist der Gesuchsgegnerin entgegen ihrem Antrag nicht zu gewähren. Diese ist mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die ihr von ihrer Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen.15 Der Vizepräsident erkennt: