6.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert bemessen (vgl. § 3 AnwT). Da es sich zwar um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, das Rechtsbegehren i.S.v. Art. 91 Abs. 2 ZPO jedoch nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, ist zunächst der Streitwert zu bestimmen. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf Fr. 100'000.00 (Gesuch Rz. 7). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diesen Streitwert (Antwort Rz. 87 f.). Bei nicht bezifferten Rechtsbegehren ist der Streitwert notwendigerweise zu schätzen.