Bei dieser Sachlage vermag offenbleiben, ob die Schreiben vom 27. Januar 2017 bzw. das Schreiben vom 26. Januar 2023, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, gar nicht rechtsgültig unterzeichnet sind. Denn mit der Vorlage dieser Schreiben vermag die Gesuchstellerin das von ihr behauptete Exklusivrecht ohnehin nicht glaubhaft zu machen. Mangels glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs liegt daher eine negative Hauptsachenprognose vor. - 14 - 5. Fazit Da bereits kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Gesuch ist abzuweisen.