Aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin zu einem gewissen Zeitpunkt (rein tatsächlich) der einzige und exklusive Distributor der Gesuchsgegnerin für die C- Geräte war, kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin auch verpflichtet ist, diesen Zustand aufrecht zu erhalten. Vielmehr kann es sich auch so verhalten, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigungen einfach rein faktisch bloss an die Gesuchstellerin geliefert hat, ohne dass sie sich verpflichtet hätte, zukünftig Dritte nicht mit den C-Produkten zu beliefern.