Zwar erklärt die Gesuchsgegnerin in diesen Schreiben, dass die Gesuchstellerin ihr "sole and exclusive distributor" (ihr einziger und exklusiver Distributor) für die streitgegenständlichen Produkte sei. Damit wird aber bloss eine Tatsachenbehauptung zum Ausdruck gebracht, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auch unbestrittenermassen richtig war. Aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin zu einem gewissen Zeitpunkt (rein tatsächlich) der einzige und exklusive Distributor der Gesuchsgegnerin für die C- Geräte war, kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin auch verpflichtet ist, diesen Zustand aufrecht zu erhalten.