Vor diesem Hintergrund macht die Darstellung der Gesuchsgegnerin Sinn, dass es sich um Bestätigungen handelt, die zu regulatorischen Zwecken ausgestellt wurden. Dies würde freilich nicht ausschliessen, dass diesen Schreiben immerhin Indiziencharakter für das Bestehen eines Exklusivrechts zukommen könnte. Ein Indiz für das Bestehen eines Exklusivrechts ist diesen Schreiben aber gerade nicht zu entnehmen. Zwar erklärt die Gesuchsgegnerin in diesen Schreiben, dass die Gesuchstellerin ihr "sole and exclusive distributor" (ihr einziger und exklusiver Distributor) für die streitgegenständlichen Produkte sei.