Stellt sich damit die Frage, ob die Gesuchsgegnerin mit diesen Schreiben der Gesuchstellerin unabhängig von den Verpflichtungen im IP-Vertrag ein Exklusivrecht eingeräumt hat. Diesbezüglich macht die Gesuchsgegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass diese Schreiben sich nicht an die Gesuchstellerin, sondern an "To whom it may concern" (d.h. an wenn es angeht) richten, eine in der englischen Sprache verwendete Ausdrucksweise für Bestätigungsschreiben. Vor diesem Hintergrund macht die Darstellung der Gesuchsgegnerin Sinn, dass es sich um Bestätigungen handelt, die zu regulatorischen Zwecken ausgestellt wurden.