Dies hat die Gesuchstellerin jedoch unterlassen. Eine entsprechende sich aus dem IP-Vertrag ergebende Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die C-Geräte ausschliesslich an die Gesuchstellerin zu verkaufen, ist daher nicht glaubhaft gemacht. Die Gesuchstellerin behauptet weiter, eine solche Verpflichtung ergebe sich aus den Schreiben vom 27. Januar 2017 (GB 9 und 10) sowie - 13 -