Allerdings ist – selbst wenn dies zutreffen sollte – zweifelhaft, ob daraus dann auch eine rechtsverbindliche Pflicht der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden könnte, sich später nicht doch zu entscheiden, C-Geräte auch an andere Parteien zu veräussern. Jedenfalls aber könnte eine solche – unbestrittenermassen nicht im Vertrag ausdrücklich festgehaltene – Verpflichtung in diesen nicht durch Auslegung quasi hineingelesen werden, ohne dass die Gesuchstellerin eine solche durch Auslegung zu ermittelnde Verpflichtung konkret, unter Darlegung der Umstände in der Vertragshistorie, welche auf eine solche Vertragsauslegung hindeuten, behauptet. Dies hat die Gesuchstellerin jedoch unterlassen.