Fragen könnte man sich höchstens, ob die Parteien vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin ihre Investitionskosten abgelten und hernach die (nicht näher umschriebenen) IP- Rechte der C-Geräte auf sie übergehen sollen, davon ausgegangen sind, dass die Gesuchstellerin die einzige Abnehmerin der C-Geräte sein wird. Allerdings ist – selbst wenn dies zutreffen sollte – zweifelhaft, ob daraus dann auch eine rechtsverbindliche Pflicht der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden könnte, sich später nicht doch zu entscheiden, C-Geräte auch an andere Parteien zu veräussern.