Demgegenüber findet sich im Vertrag unbestrittenermassen keine explizite Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die C-Geräte lediglich der Gesuchstellerin zu veräussern. Fragen könnte man sich höchstens, ob die Parteien vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin ihre Investitionskosten abgelten und hernach die (nicht näher umschriebenen) IP- Rechte der C-Geräte auf sie übergehen sollen, davon ausgegangen sind, dass die Gesuchstellerin die einzige Abnehmerin der C-Geräte sein wird.