4.2. Würdigung Von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen und offenkundig richtig ist, dass der IP-Vertrag jedenfalls ausdrücklich nur zugunsten der Gesuchsgegnerin insofern ein Exklusivrecht einräumt, als die Gesuchstellerin sich verpflichtet hat, die C-Geräte ausschliesslich bei der Gesuchsgegnerin zu beziehen, solange die IP-Rechte nicht an sie übergegangen sind. Demgegenüber findet sich im Vertrag unbestrittenermassen keine explizite Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die C-Geräte lediglich der Gesuchstellerin zu veräussern.