Das sei schon daran zu erkennen, dass sie nicht an die Gesuchstellerin, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet seien ("To Whom it may concern"). Sie bestätigten bloss den damaligen Umstand, dass die Gesuchstellerin in Bezug auf das bisher verkaufte C- Modell tatsächlich die einzige Distributorin gewesen sei (Antwort Rz. 59). Zudem seien die in der verzweifelten Suche nach Belegen herangezogenen Schreiben jeweils nur von einer Person unterzeichnet. Dabei habe keine der Unterzeichnenden Einzelunterschrift für die Gesuchgegnerin geführt (Antwort Rz. 61).