Von diesem fehlenden Konnex zwischen den Schreiben und der Urkunde zeuge bereits das Ausstelldatum der ersten beiden Schreiben vom 27. Januar 2017 (GB 9 und 10). Die ins Recht gelegten Schreiben (auch GB 11) seien ausserdem in einem ganz anderen Kontext entstanden: Sie hätten einen regulatorischen Hintergrund und seien an ausländische Zulassungsbehörden gerichtet. Das sei schon daran zu erkennen, dass sie nicht an die Gesuchstellerin, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet seien ("To Whom it may concern").